Marktwirtschaften werden vom Wettbewerb geprägt. Wer ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, will sich von seinen Mitbewerbern absetzen, um daraus den entsprechenden Vorteil zu schlagen. Gerade in wirtschaftlich harten Zeiten und hart umkämpften Branchen verschwimmen die Grenzen zwischen erlaubten und unerlaubten oder unlauteren Handlungen, obwohl sie durch das Wettbewerbsrecht klar geregelt sind.
Der ungebrochene Boom von Abmahnungen unter anderem auf der Internethandelsplattform eBay ist ein sicherer Indikator für ein raues Klima im Wettbewerb.
Seien Sie in jedem Fall wachsam und lassen Sie sich unbedingt juristisch beraten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten. Entgegen populärer Ansichten handelt es sich dabei in der Regel nicht um Betrug oder Abzocke und sollte darum unbedingt ernst genommen werden. Meist ist es möglich, eine für beide Seiten finanziell tragbare und interessengerechte Lösung zu finden.
Von einem Missbrauch im Sinne des UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen.
Allerdings hier nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts alleine massgeblich, sondern die des Auftraggebers.
Diese Aspekte sind sorgfältig bei der Verteidigung gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu prüfen.
Das Ziel: Nichts oder deutlich weniger an die gegnerische Kanzlei zahlen!
Die Kanzlei berät Sie gerne, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben – aber auch, wenn Sie selbst einen Mitbewerber abmahnen möchten.